Rechtliches – AGB

Unsere allgemein Verkaufs- und Lieferbedingungen und die allgemeine Einkaufsbedingungen finden Sie nachfolgenden. Gerne senden wir Ihnen die Unterlagen auch im PDF Format zu.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 


der TEKO GmbH & Co.KG
Dr.-Albert-Reimann-Straße 20
DE – 68526 Ladenburg

I. Allgemeines
Für alle Warenlieferungen der TEKO GmbH & Co KG (nachfolgend „Lieferant“ genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlichen Sondervermögens (nachfolgend „Besteller“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Der Lieferant vereinbart mit dem Besteller beim ersten Vertragsschluss die Anwendbarkeit dieser AGB auch für alle nachfolgenden Aufträge, selbst wenn darüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung gelten die AGB als angenommen. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sowie abweichende Bedingungen in Anfragen, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Bestellformularen oder anderen Schriftstücken des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

II. Angebote
Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

III. Lieferungen
(1) Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Liegt eine solche nicht vor, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

(2) Dem Lieferanten steht die Wahl der Produktionsstätte frei, von der aus er den Auftrag erfüllt. Ebenso ist er frei in der Bestimmung des Absendeortes im Falle der Lieferung von Lagerware.

(3) Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Abmessungen und dergleichen sind als durchschnittlich anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten herstellungsbedingte und/oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen im Rahmen des Branchenüblichen als gestattet. Farbtonidentität kann nicht gewährleistet werden.

(4) Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 5 % der jeweiligen Liefermenge zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge, Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Besteller würde dadurch unangemessen benachteiligt.

IV. Preise
(1) Die Preisangaben verstehen sich als Nettopreise in der angegebenen Währung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und anderen Abgaben. Bei Listenpreisen oder wenn kein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt die Preisliste des Lieferanten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Annahme des Auftrags, ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzugleichen, wenn und soweit in der Zwischenzeit erhebliche Erhöhungen der Material-, Lohn- oder Energiekosten eintreten.

(2) Die Preisangaben verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei Hauptsitz des Bestellers Bundesbahn-Empfangsstation bei Waggonversand bzw. bei Lkw-Versand frei vor das Haus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen die Preise auch die Kosten der industriellen Standardverpackung, nicht jedoch Versicherungsprämien oder sonstige Nebenkosten.

(3) Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. An den vorbezeichneten Gegenständen behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

V. Zahlungsbedingungen
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Lieferanten ist der Sitz des Verkäufers.Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen, sodann auf ungesicherte und im übrigen auf die jeweils ältesten Forderungen angerechnet, selbst wenn der Besteller eine abweichende Anordnung trifft.

(2) Wechsel – mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen ab Fälligkeit – werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Der Lieferant berechnet ab Zahlungsfälligkeit Wechselspesen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit nicht höhere Kosten entstanden sind.

(3) Der Besteller ist nur berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte fällige Zahlungsansprüche vorliegen.

(4) Der Lieferant ist berechtigt, mit Wirkung ab Fälligkeitszeitpunkt bis längstens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts vom Besteller Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des fälligen Geldbetrages zu berechnen, soweit bis zum Verzugseintritt keine Zahlung erfolgt. Rechnungen des Lieferanten gelten als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang widerspricht. Nach Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen.

(5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann der Lieferant Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen oder vom Vertrag insoweit fristlos zurücktreten, als Ware noch nicht geliefert oder/und gelieferte Ware noch nicht bezahlt ist, und den aus dem Rücktritt entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

VI. Liefertermine und -fristen
(1) Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt, insbesondere vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist richtige und rechtzeitige Belieferung des Lieferanten durch Vorlieferanten, sofern der Lieferant sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.

(2) Ist in der Auftragsbestätigung ein Lieferschlusstermin festgelegt, so ist der Lieferant verpflichtet, bis zu diesem Termin zu liefern. Sind mehrere Lieferschlusstermine festgelegt, so bezieht sich die Verpflichtung auf den dem jeweiligen Lieferschlusstermin zugeordneten Teilauftrag.

(3) Für Angaben über ungefähre Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gilt die Zulässigkeit einer 50prozentigen Fristüberschreitung als vereinbart. Diesbezügliche Mitteilungen des Lieferanten gelten nicht als vertragliche Zusicherungen.

(4) Kommt der Lieferant in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Besteller schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als Lieferung noch nicht erfolgt ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug können lediglich im Rahmen von Abschnitt X geltend gemacht werden.

(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für den Lieferanten von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte, unvorhersehbare Betriebsstörungen aller Art oder sonstige Hindernisse eintreten, z. B. behördliche Eingriffe, kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie- und Rohstoffen, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung. Die vorbezeichneten Umstände hat der Lieferant auch dann nicht zu vertreten, wenn sie bei bereits vorliegendem Verzug eintreten.

(6) Teillieferungen aus Abrufaufträgen werden jeweils vier Wochen nach Abruf durch den Besteller ausgeliefert. Erfolgt kein Abruf innerhalb angemessener Frist, kann der Lieferant nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(7) Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter oder gelieferter Ware verpflichtet. Darüber hinaus hat er rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwikklung des Auftrages zu schaffen. Bleibt zur Auslieferung fertiggestellte Ware auf Wunsch des Bestellers zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert sodann auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dasselbe gilt im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers.

VII. Verpackung, Versand
(1) Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferant Verpackungs- und Versandart sowie Versandweg und Transportunternehmen.

(2) Vom Lieferant leihweise zur Verfügung gestellte Förderhilfsmittel (z. B. Flachpaletten) sind innerhalb von drei Monaten in einsatzfähigem Zustand frei Haus zurückzugeben, anderenfalls werden sie dem Besteller zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergeben.

Stand: 01. März 2011

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 


der TEKO GmbH & Co.KG
Dr.-Albert-Reimann-Straße 20
DE – 68526 Ladenburg

1.Allgemeines
Alle Aufträge der TEKO GmbH & Co.KG (nachfolgend “Käufer“ genannt) zur Lieferung von Leistungen ( Waren, Dienstleistungen, etc. ) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980. Soweit die nachfolgenden Regelungen von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gelten für alle vorgenannten Aufträge ausschließlich die nachfolgenden Regelungen.

Kaufverträge, Werklieferungsverträge und alle sonstigen Verträge (nachfolgend als “Verträge“ genannt) an denen der Käufer oder ein mit dem Käufer verbundenes Unternehmen als Käufer oder Leistungsempfänger beteiligt ist, kommen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Einkaufsbedingungen zustande. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung vom Käufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Mit der Annahme und/oder Ausführung des Auftrags erkennt der Lieferant diese Einkaufsbedingungen an.

Diese Einkaufsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Erfüllungsort, Gefahrübergang 
Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Lieferanten, die aus den in Ziff. 1 genannten Aufträgen resultieren, ist der Sitz des Käufers. Erfüllungsort für Leistungen , welche Gegenstand der in Ziff. 1 genannten Aufträge sind, ist der vom Käufer benannte Bestimmungsort der jeweiligen Leistung, so dass die Gefahr erst mit der Anlieferung der Ware am jeweiligen Bestimmungsort auf den Käufer übergeht. Für alle in Ziff. 1 genannten Aufträge gilt die in § 476 BGB enthaltene Regelung.

3. Preismodalitäten
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie beinhalten sämtliche mit der Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen, gleichgültig ob solche Aufwendungen üblich oder vorhersehbar sind. Wurde die Verpackung nach vorheriger Vereinbarung berechnet, so ist der Käufer berechtigt, diese zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden und den vollen Wert an der Rechnung abzusetzen. Die Rechnung erfolgt frei an die vom Käufer bezeichnete Empfangsstelle, soweit nicht gegenteiliges vereinbart wird.
Skontogewährung erfolgt nach Vereinbarung. Das Zahlungsziel beträgt 20 Tage.

Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist der Käufer berechtigt, die Zahlung angemessen unter Aufrechterhaltung seines Skontorechts bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Das Schweigen des Käufers zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn der Lieferant den Käufer zu einer solchen Erklärung ausdrücklich aufgefordert hat.

4. Verpackung, Transport
Die Ware ist durch geeignete und vom Käufer anerkannte Verpackungen so wie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern.

5. Transportversicherung
Hiermit untersagen wir ausdrücklich die Eindeckung einer Schadensversicherung bzw. Warentransportversicherung durch die Spedition gemäß den ADSp. Wir erklären uns hiermit als Verbots- bzw. Verzichtskunden für sämtliche Bezugstransporte, ausgenommen Bezüge von Glasrohstoffen für die Glasherstellung sowie Heizöl und Schmierstoffe, welche zur Glasherstellung dienen, jedoch nicht Chemikalien.

6. Qualität
Einwandfreie Qualität sowie Abmessungen müssen vom Lieferanten durch gründliche Endkontrollen überprüft werden. Bei der Lieferung von Maschinen ist insbesondere schriftlich zu bestätigen, dass diese Maschinen der EU-Maschinenrichtlinie 98/37/EG entsprechen, jeder Maschine eine EU Konformitätserklärung beigelegt und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung angebracht ist.

7. Eigentumsvorbehalt
Im Hinblick auf die Leistungen, welche Gegenstand der in Ziff. 1 genannten Aufträge sind, anerkennt der Käufer nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gem. § 449 BGB, sofern der Lieferant vor Ablieferung der jeweiligen Leistung beim Käufer erklärt, dass diese Leistung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt.

8. Abtretung
Die Abtretung jeglicher gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten, die aus den in Ziff. 1 genannten Aufträgen resultieren, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Käufers.

9. Aufrechnung
Der Käufer ist berechtigt, mit allen fälligen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit dem Käufer verbunden Unternehmen gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen erfüllbaren Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen den Käufer zustehen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem solchen Eröffnungsverfahren ist der Käufer befugt mit allen Zahlungsforderungen, die ihm aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Leistung gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten aufzurechnen, wobei diese Gegenforderung des Käufers zum Zeitpunkt der Anordnung von Maßnahmen nach § 21 InsO als fällig gelten. Der Lieferant ist nur dann berechtigt, mit ihm zustehenden und gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten aufzurechnen, soweit die jeweiligen Gegenforderungen des Lieferanten fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass der Käufer die Lieferung uneingeschränkt ohne Verletzung von fremden Schutzrechten (Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Markenrechte, Titelschutz, gewerbl. Kennzeichnungsrechte, etc.) benutzen kann. Macht ein Dritter aufgrund angeblicher Verletzung solcher Rechte Ansprüche gegen den Käufer geltend, so wird der Lieferant den Käufer hiervon unverzüglich freistellen und auf Anforderung auch angemessene Vorschüsse zur Freistellung zahlen. Werden die vom Käufer bestellten Waren nach dessen Angaben, Zeichnungen oder Werkzeugen des Käufers hergestellt, so bleibt das Verfügungsrecht über solche Angaben, Zeichnungen und Werkzeuge bei dem Käufer. Der Lieferant ist verpflichtet, die Angaben und Unterlagen des Käufers, soweit sie vertraulich sind, geheim zu halten und seine Beauftragten zur Geheimhaltung zu verpflichten. Im Zweifelsfall hat der Lieferant den Käufer um einen Hinweis auf die Vertraulichkeit zu bitten. Alle Unterlagen, Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge des Käufers sind zusammen mit den etwa angefertigten Kopien spätestens mit der Restlieferung unaufgefordert an den Käufer zurückzugeben.

11. Werkzeugkosten, Fertigungsmittel
Die für die Herstellung der bestellten Ware benötigten Werkzeuge und Einrichtungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten.
er Käufer hat das Recht gegen Zahlung der Selbstkosten derartige Werkzeuge und Einrichtungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der erfolgten Abnutzung und Amortisation) zu erwerben und darüber zu verfügen. Vom Käufer bezahlte oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Modelle, Matrizen, Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel sowie Vorlagen und sonstige Angaben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden.

12. Lohnaufträge
Verpflichtet sich der Lieferant vom Käufer beigestellte Ware oder sonstige Gegenstände zu bearbeiten (Lohnaufträge), gilt zusätzlich folgendes: Der Lieferant hat die Lohnauftragsware bei Eingang unverzüglich auf etwaige Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlieferung und Fehlmengen zu untersuchen und den Käufer über etwaige Beanstandungen sofort zu unterrichten. Der Lieferant darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und verarbeiten. Dabei hat er derart sachgemäß vorzugehen, dass der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der Lohnauftragsware durch die Be-und/oder Verarbeitung weder beeinträchtigt noch gefährdet wird.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen des Lieferanten ist Mannheim, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Auch dann, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Lieferanten oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.

Stand: 03. März. 2011